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VEREINS SATZUNG

Satzung des Fanclub
Häfler Monsterblock Friedrichshafen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Fanclub führt den Namen Häfler Monsterblock. Er wurde am
05. Oktober 2019 in Friedrichshafen gegründet.
Der Fanclub kann zu einem späteren Zeitpunkt unter seinem Fanclubnamen mit dem Zusatz e. V. beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen werden.


2. Die Farben des Fanclubs entsprechen den Farben des VfB Friedrichshafen Volleyball
(Blau-Weiß) und können zusätzlich weitere Farben und Wappen enthalten.


3. Es wird ein offizielles Fanclublogo erstellt, das von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit verabschiedet wird. Sofern das erste Fanclublogo von der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde können künftige Änderungen des Logos nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung geändert werden.


4. Der Sitz des Fanclubs ist Friedrichshafen.


5. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober des aktuellen Jahres bis 30. September des
Folgejahres.

§ 2 Zweck des Fanclubs

1. Der Zweck des Clubs ist es, Volleyballfreunde des VfB Friedrichshafen zusammenzuführen und ihnen eine gemeinsame Plattform zur Kommunikation und Pflege des Volleyballsports zu bieten. Der Fanclub spricht sich mit Entschiedenheit gegen Gewalt und Rowdytum aus. Er verpflichtet sich auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
a) Besuch von Auswärts- und Heimspielen der Profi- und Amateurmannschaften des VfB
Friedrichshafen Volleyball.
b) Organisation von Reisen zum Besuch von Auswärtsspielen der Mannschaften des VfB
Friedrichshafen Volleyball.
c) Ausübung der Sportart Volleyball und Teilnahme an Turnieren.
d) Eigene Veranstaltungen des Fanclubs.
e) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen friedfertigen Fanclubs,
Vereinen oder Organisationen gleicher Zielsetzung.
f) Unterstützung und Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen oder Einrichtungen.


3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliederanzahl und Dauer des Vereins

1. Die Mitgliederanzahl und die Dauer des Fanclubs sind unbeschränkt.


2. Die Auflösung des Fanclubs ist nur nach Maßgabe der Satzung möglich.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Fanclub ist freiwillig und nicht übertragbar.

2. Mitglied des Fanclubs können natürliche und juristische Personen werden.

3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

4. Über die Aufnahme in den Fanclub entscheidet der Vorstand. Im Falle einer ablehnenden Haltung des Vorstands muss die nächste Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Es müssen keine Gründe zur Aufnahmeverweigerung angegeben werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Fanclub erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und der Zahlungstermin wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

2. Zur Änderung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit (Zahlungstermin) ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Fanclubmitglieder erforderlich.


3. Mitglieder, die nach dem festgelegten jährlichen Zahlungstermin dem Fanclub beitreten, haben den zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu bezahlen.

4. Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibtder im Voraus gezahlte Beitrag dem Fanclub.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Auflösung der juristischen Person
c) Austritt des Mitglieds
d) Ausschluss

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er kann jederzeit erfolgen und ist nicht zu begründen.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere
a) ein die Fanclubziele schädigendes Verhalten
b) die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
c) Rückstand von mindestens einem Jahresbeitrag.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Voll- oder
Teilrückzahlung eines bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr oder auf das Vermögen des Fanclubs.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Außerdem hat jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Fanclubs zu wahren, die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.

3. Fanclubmitglieder verpflichten sich den Fanclubzwecken, wie diese in der Satzung festgehalten sind, sowie der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags.

4. Fanclubmitglieder haben das Recht, innerhalb des Fanclubs eigene Ausschüsse zu gründen. Der Vorstand ist vor Gründung des jeweiligen Ausschusses schriftlich hierüber zu informieren.

§ 8 Organe des Fanclubs

Organe des Fanclubs sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) Ausschüsse

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 5 Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) eventuell ein Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre zu verteilen, wobei die jeweils zur Wahl stehenden Ämter einer Aufteilung wie folgt unterliegen:

Block 1:
a) 1. Vorsitzender
b) Kassier
Block 1 wird erstmals bei der Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr 2022-2023 neu gewählt.

Block 2:
a) 2. Vorsitzender
b) Schriftführer
Block 2 wird erstmals bei der Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr 2021-2022 neu gewählt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fanclubs. Er stellt den jährlichen Haushaltsplan auf. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen.

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

6. Bei Bedarf kann der Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben (Medien, Organisation, o.Ä.) für einen befristeten Zeitraum bis zu einem Jahr ernennen. Soll dieses Vorstandsamt länger als 12 Monate besetzt werden, hat eine Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

8. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vertretung des Fanclubs

1. Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden sowie durch den Kassier vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand
gem. § 26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. Der Kassier wird nur tätig bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens im dritten Monat des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Der genaue Termin wird den Mitgliedern spätestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich (Brief, E-Mail) bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte vorschlagen. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.

3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder mit Angabe der Begründung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitglieder werden spätestens 14 Tage vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit der Tagesordnung und den beantragten Tagesordnungspunkten informiert.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Wahl oder Abberufung des Vorstandes.
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes.
c) Genehmigung des Haushaltsplanes.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls der Aufnahmegebühren
e) der Versammlung vorgelegte Anträge.
f) die Änderung der Satzung.


Für diese ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Fanclubmitglieder erforderlich. Über Änderungen der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Versammlung hingewiesen wurde.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Fanclubmitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern ein anwesendes Mitglied dieses beantragt.

7. Bei Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt dieser nochmals Stimmengleichheit, so werden die Stimmen der
stimmberechtigten Gründungsmitglieder im dritten Wahlgang doppelt gewertet. Erfolgen Abstimmungen geheim erhalten die 14 Gründungsmitglieder andersfarbige Stimmzettel als die restlichen anwesenden Mitglieder.


8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren, welche jährlich den Bericht des Kassiers zum Abschluss des Geschäftsjahres prüfen und der Versammlung seine Entlastung vorschlägt. Diese dürfen kein Vorstandsmitglied sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Ausschüsse

1. Fanclubmitglieder können sich zu Ausschüssen zusammenschließen. Voraussetzung
ist eine Mindestzahl von zwei Mitgliedern. Ausschüsse sollen zum Nutzen und Gedeihen des Fanclubs tätig sein. Die Bildung von Ausschüssen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.


2. Ausschüsse dürfen sich nicht gegen die Interessen des Fanclubs wenden, vor allem dürfen Ausschüsse nicht gegeneinander oder gegen den Fanclub öffentlich auftreten.

3. Der Vorstand kann bei Verstößen gegen diese Bestimmungen den jeweiligen Ausschuss auflösen.

§ 13 Auflösung des Fanclubs

1. Für den Beschluss, den Fanclub aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen des Fanclubs an eine öffentliche oder gemeinnützige Einrichtung.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Friedrichshafen.

§ 14 Allgemeines

1. Mit der Mitgliedschaft in diesem Club erkennt das Mitglied die Satzung ohne Widerspruch an, dies erstreckt sich zusätzlich auf die nachfolgend genannten Punkte.

2. Ein Verstoß gegen die Satzung, insbesondere ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte führt umgehend zum Ausschluss aus dem Club.

Das Mitglied erklärt, dass es nicht Mitglied in einer rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigem Zusammenschluss ist.

Das Mitglied erklärt, dass es rechts- oder linksradikales Gedankengut oder Parolen, weder unterstützt, noch publiziert oder sonst wie von ihm verbreitet werden.

Das Mitglied erklärt, dass es sich bei Aufenthalt im Stadion oder in der Sporthalle (zu Hause, wie auch auswärts), sowie auf der An- und Abfahrt zum Stadion oder zu der Sporthalle an die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen hält.

Das Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadion oder in der Sporthalle, aber auch im Internet (Forum, Chat) so zu verhalten, dass dem Club kein Imageverlust entsteht.

Friedrichshafen, den 05. Oktober 2019

VfB Volleyball Fanclub

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